- Paketzuschlag
- mдоплата к стоимости пакета акций
Das Deutsch-Russische und Russisch-Deutsche Business- und Banking-Wörterbuch. - М.: Russkiy Yazyk - Media. N. D. Iwaschtschenko. 2005.
Das Deutsch-Russische und Russisch-Deutsche Business- und Banking-Wörterbuch. - М.: Russkiy Yazyk - Media. N. D. Iwaschtschenko. 2005.
Paketzuschlag — 1. Allgemein: Von der Börsennotierung abweichender, höherer Preis für ⇡ Aktienpakete. 2. Steuerrecht: Ein bei der Bewertung von Aktienpaketen (R 95 VI ErbStR) zu der Summe der amtlichen ⇡ Kurswerte oder der Summe der aus Verkäufen von… … Lexikon der Economics
Akquisition eines Unternehmens — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern … Deutsch Wikipedia
Firmenübernahme — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern … Deutsch Wikipedia
Hostile takeover — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern … Deutsch Wikipedia
Unternehmensakquisition — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern … Deutsch Wikipedia
Unternehmensübernahme — Unternehmensübernahmen bezeichnen das Erlangen der Kontrolle eines Unternehmens. Unter Kontrolle kann die Befugnis zur Festlegung der Ziele und Bestimmung der Geschäftspolitik verstanden werden. Aus den marktwirtschaftlichen Prinzipien der… … Deutsch Wikipedia
Aktienpaket — größerer Nominalbetrag von ⇡ Aktien derselben Gesellschaft, der sich in einer Hand befindet und dem Besitzer Einfluss auf die Gesellschaft sichert. Der Besitz von 5 Prozent des Kapitals genügt, um die Einberufung einer Hauptversammlung zu… … Lexikon der Economics
Pakethandel — Handel mit ⇡ Aktienpaketen, meist außerhalb der Börse, wobei häufig von der Börsennotierung abweichende Preise ausgehandelt werden (⇡ Paketzuschlag, Paketabschlag). Für die vermittelnde Bank ist dann ⇡ Selbsteintritt nicht möglich, vielmehr… … Lexikon der Economics
Zuschlag — I. Z. bei einer Versteigerung(§§ 79 ff. ZVG): Bei der Zwangsversteigerung wird das Grundstück oder Schiff vom Vollstreckungsgericht dem ⇡ Meistbietenden durch sog. Zuschlagsbeschluss zugeschlagen mit der Wirkung, dass der Ersteher Eigentümer wird … Lexikon der Economics